Unfallversicherung: Mit 'Coffee to Go' läuft der Schutz davon
Unfallversicherung: Mit 'Coffee to Go' läuft der Schutz davon Ist eine Geschäftsführerin, die bei einer Pflegedienst-GmbH tätig ist, auf dem Weg zu einer Patientin, und biegt mit dem Auto vom direkten Weg zur Pflegebedürftigen in eine Straße ab, um sich bei einem Bäcker einen 'Coffee to Go' zu kaufen, den sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme trinken wollte, so ist sie auf diesem Abstecher nicht gesetzlich unfallversichert. Der beabsichtigte Kauf des Kaffees ist eine höchstpersönliche Verrichtung, die nicht versichert ist (Thüringer LSG, Az. L 1 U 1312/18).
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