Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Erholungsurlaub
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Erholungsurlaub Freiwilliger „Teil-Verzicht“ killt nicht den Anspruch. Auch wenn ein Arbeitnehmer selbst den Wunsch äußert, die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen (hier von 30 auf 27,5 Stunden), um im Gegenzug sukzessive Urlaubstage abzubauen, ist der Anspruch auf den ihm zustehenden jährlichen Erholungsurlaub damit nicht abgebaut. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses keinen weiteren Urlaub gefordert — nach Kündigung des Arbeitsvertrages forderte er Urlaub ein. Und das zu Recht, so das Landesarbeitsgericht Köln. Denn ein solches Konstrukt (die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 2,5 Stunden) stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Das Ziel von Erholungsurlaub sei es, die Arbeitskraft „wiederherzustellen und aufzufrischen“. Rückwirkend für drei Jahre erhielt der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für den „nicht gewährten“ Erholungsurlaub (LAG Köln, Az. 4 Sa 242/18).
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