Elterngeld
Elterngeld Ist eine werdende Mutter berufstätig und bezieht sie nach der Geburt des Kindes Elterngeld, so errechnet sich die Höhe aus dem Netto-Verdienst der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt. Hat sie in diesen zwölf Monaten zweimal die Steuerklasse gewechselt (mit der Absicht ein höheres Netto zu erzielen und dadurch auch mehr Elterngeld), so geht der Plan nicht auf, wenn sie die ersten sechs Monate nach der 'ungünstigen' Steuerklasse 1, dann für zwei Monate (unverändert) nach Steuerklasse 4 und die letzten vier Monate nach Steuerklasse 3 (mit den geringsten Abzügen) besteuert wurde. Es wird die „relativ am längsten geltende Steuerklasse“ als Grundlage genommen (also die '1'), so dass der Verdienst aus allen Monaten fiktiv mit dieser besteuert wird. Aus Verwaltungsvereinfachung sei das nicht zu beanstanden (BSG, Az. B 10 EG 8/17 R).
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