Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Private Berufsunfähigkeitsversicherung Ohne nachvollziehbare Begründung kein Rückzug. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die einem Versicherten nach einem Unfall eine Rentenzahlung mit einem „zeitlich unbefristet“-Zusatz zubilligte, kann sich später nicht ohne „nachvollziehbare“ Begründung davon wieder lösen. Es genügt nicht, die Zahlungen nach knapp einem Jahr mit dem Bemerken einzustellen, dass „die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen“. Das Oberlandesgericht Celle fand das genauso wenig nachvollziehbar wie der Versicherte. Die uneingeschränkte Anerkenntnis habe die Gesellschaft um die Möglichkeit gebracht, sich aus dem Vertrag ohne Begründung zu verabschieden. Der Versicherer müsse schon eine nachvollziehbare Begründung für sein Tun liefern, die den Versicherten in die Lage versetze, „seine Prozessrisiken einzuschätzen, wenn er die Mitteilung nicht akzeptiere“. Dazu müssten ihm ärztliche Gutachten zugänglich gemacht werden, auf die die Versicherung ihre Entscheidung stützte (OLG Celle, Az. 8 U 139/18). Wer nicht die Wahrheit spricht, verliert den Schutz. Gibt ein Mann in dem über einen Makler vermittelten Antrag auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich an, „Rückenbeschwerden“ zu haben, nicht aber, dass er in den von der Versicherung abgefragten letzten fünf Jahren vor Vertragsbeginn bereits 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war, so kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Der Mann kann auch nicht den Makler dafür verantwortlich machen. Hat der ihn auf dessen Pflicht hingewiesen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, so kann er gegen ihn keine Schadenersatzansprüche durchsetzen. Der Makler habe auch die ihm zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe nicht prüfen müssen (OLG Braunschweig, Az. 11 U 94/18).