Lohnsteuer
Lohnsteuer Falls Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, entstehen ihnen dort oftmals höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Als Ausgleich hierfür kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 64 EStG einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag zahlen. Für einige Dienstorte hat das Auswärtige Amt die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Eine Gesamtübersicht mit Stand vom 1.4.2022 für alle Staaten können Sie einem aktuell veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 – S 2341/22/10001 :001) entnehmen.
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