Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG. Dies entschied aktuell das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil mit dem Az. 10 K 29/20. Da die Richter die Revision zuließen, ist der Fall nun anhängig beim BFH (Az. III R 5/22).