Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Auch lange zurückliegender Minijob kann das Arbeitsverhältnis retten: Soll ein bereits dreimal verlängertes, befristetes Arbeitsverhältnis einer Produktionshelferin enden, so kann sie sich dagegen wehren und eine Festanstellung verlangen, sofern sich herausstellt, dass sie bereits einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt war — wenn auch 15 Jahre zuvor und in einer etwas anderen Funktion. Denn eine so genannte sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, falls mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (= „Vorbeschäftigungsverbot“). Hier reichte es, dass die Frau seinerzeit als Reinigungskraft beschäftigt war. Das sei keine „völlig unterschiedliche Tätigkeit“. Auch sei sie nicht „zu lange her“ und auch nicht — mit 18 Monaten — „zu kurz“ gewesen (LAG Hamm, Az. 9 Sa 1059/20).