Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebrachtKrankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar. Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der BFH in einem Urteil entschieden hat (Az. VI R 8/18). Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Aber Krankheitskosten, die durch einen Wegeunfall eingetreten sind, werden von der Entfernungspauschale nicht erfasst, sie können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.