Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebrachtKündigungsgrund: Spesenbetrug Der sog. Spesenbetrug kann eine ordentliche und in vielen Fällen auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers nach sich ziehen. Ganz aktuell hat das ArbG Berlin (Az. 63 Ca 14303/18) dem Leiter der Finanzabteilung der AfD-Fraktion dies schwarz auf weiß bestätigt. Diesem war wegen falscher Reisekostenabrechnung fristlos gekündigt worden – rechtmäßig, wie das ArbG meint. Grundsätzlich sorgen Ungereimtheiten bei der Reisekostenabrechnung immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Hier veranlasste der Leiter der Finanzabteilung, dass seine private Flugreise über seinen Arbeitgeber, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, umgebucht wurde. Kosten, die durch die Umbuchung entstanden, ließ er sich als Dienstreisekosten erstatten. Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliege. Der Mitarbeiter habe mit seinem Reisekostenantrag suggeriert, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche betriebliche Veranlassung war nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar.