Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Ruhen des Arbeitslosengeldes: Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu reduzieren. Stellen Sie sich folgenden – durchaus praxisnahen – Fall vor: Sie müssen einem Mitarbeiter verhaltensbedingt fristlos kündigen. Der klagt dagegen und Sie schließen mit ihm vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich dergestalt, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beenden und ihm eine Abfindung in Höhe von rund 30.000 Euro bezahlen. Der Ex-Mitarbeiter beantragt Arbeitslosengeld, das auch bewilligt wird, allerdings stellt die Bundesagentur für Arbeit das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, weshalb der Anspruch unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe (§ 158 des Dritten Sozialgesetzbuchs/SGB III). Ihr Ex-Mitarbeiter hält dagegen. Der Ruhezeitraum betrage lediglich 98 Tage, weil von der Abfindungssumme die Rechtsanwaltskosten abzuziehen seien. Nein, meint das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az.: L 9 AL 224/18). Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Entlassene kann also die Rechtsanwaltskosten nicht abwälzen.