Auf den Punkt gebracht
Auf den Punkt gebracht Auch „mit Ansage“ können Beschwerden echt sein. Zittert ein Arbeitnehmer (ein Teamleiter) nach einem Gespräch mit seinem Chef „am ganzen Körper“ und ist er „komplett durch den Wind“ (unter anderem soll ihm gesagt worden sein, dass „man ihn loswerden“ wolle und gegen ihn „fleißig Abmahnungen sammeln“ werde), so kann der Arbeitgeber eine später eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann nicht als „Gefälligkeits-Attest“ der Hausärztin abtun, wenn der Teamleiter vor dem Arzt-Termin zu Kollegen geäußert habe, nun „auf psychisch krank zu machen“ und sich „krankschreiben zu lassen“. Trotz dieser Aussagen sei es „nachvollziehbar“, dass es dem Arbeitnehmer nach dem Gespräch mit seinem Chef nicht gut gegangen ist. Auch die körperlichen Symptome wurden hier nicht bestritten, so dass von einer echten „AU“ auszugehen war. Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht verweigern, weil er schon konkrete Belege zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben muss (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2019, Az. 9 Sa 102/18)
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!