Montag, 02. Mai 2022

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie Rentner beschäftigen

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Sie sind beliebt und meist auch sehr zuverlässig, Mitarbeiter, die nach dem Erreichen des Rentenalters weiter arbeiten. Für viele, gerade mittelständische Unternehmen, sind sie die berühmte 'Silver-Task- Force'. Die Gründe der betreffenden Rentner weiterzuarbeiten, können vielfältig sein. Sofern Sie in Ihrem Unternehmen solche Personen beschäftigen, sollten Sie diese Hinweise beachten.

Für Arbeitgeber sind 'Rentner' nicht gleich 'Rentner'. Bei Menschen, die erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen (können oder wollen), spricht man von Regelaltersrentnern. Diejenigen, die vor (!) dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen durften oder wollten, werden Altersrentner genannt. Im Übrigen gelten für Rentner als Arbeitnehmer die gleichen Rechte hinsichtlich Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auch Kündigungsschutz.

Warnen wollen wir ausdrücklich vor 'Gefälligkeitsarbeiten' oder BAT-Vereinbarungen (= bar auf Tatze), auf Deutsch: Schwarzarbeit! Auch wenn der Schwarzarbeiter ein Rentner ist, drohen nicht nur Verfahren wegen Steuerhinterziehung (Rentner sind steuerpflichtig) oder Beihilfe zur Steu­erhinterziehung (nicht einbehaltene Lohnsteuer) und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen – allesamt Straftaten, bei denen die Behörden (gleichgültig welche) keinerlei 'Spaß' verstehen.

Nach § 35 Satz 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) wird für die Jahrgänge ab 1965 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, also 2032 erreicht. Die Regelaltersgrenze steigt für die Jahrgänge 1947 bis 1964 stufenweise in Monats- oder Zweimonatsschritten von 65 bis auf 67 Jahre an. Wer 1964 geboren ist, der kann mit 67 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Der Eintritt ins Rentenalter bedeutet nach deutschem Recht kein (!) automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses. Ausnahme von der Regel: Das automatische Ende wurde im Arbeitsvertrag vereinbart. Kündigt also Ihr bisheriger Mitarbeiter nicht selbst, weil er ins Rentenalter gekommen ist, müssten Sie ihm kündigen, falls Sie ihn 'loswerden' wollen. Das kann schwer werden, sofern der Arbeitnehmer nicht will. Wollen aber beide, dass weitergearbeitet wird, ist das eine 'Win-win-Situation'.

Arbeitet ein Regelaltersrentner weiter, also über die Regelaltersgrenze hinaus, gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Er arbeitet weiter, ohne eine Rente zu beziehen oder er arbeitet weiter und bezieht zugleich eine Rente. Wer einen Rentner beschäftigt, der bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und die Rente auch bezieht, braucht keine Entgeltgrenzen zu beachten. Denn ein Regelaltersrentner kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 Jahren gelten – wie übrigens bei allen Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden – Hinzuverdienstgrenzen. Betroffen sind Rentner, die eine Altersrente für langjährig Versicherte, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder eine Altersrente für Frauen erhalten.

Hinweis: Wegen der Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten in den letzten beiden Jahren angehoben. Wie bereits 2021 können Rentner auch in 2022 bis zu 46.060 Euro jährlich zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. So soll Personalengpässen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entgegengewirkt werden. Aber Achtung: Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterblie­benenrenten.

Peter Vogt ist Chefredakteur des markt intern-Informationsbriefes arbeitgeber intern


Verfasst von: Peter Vogt | Kommentare (0)

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