Freitag, 11. Februar 2022

Bring-Dienste im Fachhandel: Behalten Sie die Mindestlohnhaftung im Auge!

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Für viele Fachhändler klingt das Thema 'Nachunternehmerhaftung' nach Theorie. Doch wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte nicht zu spät einen kurzen Blick auf die Details werfen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Benötigte Lektürezeit: 5 Minuten. Zeit für die Umsetzung der Tipps: 30-45 Minuten. Maximal erspartes Bußgeld: 500 TEuro. Verhältnis Aufwand/Nutzen: Hoch

Seit Januar 2022 liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro ansteigen. Und bereits jetzt plant das Bundesarbeitsministerium eine weitere Erhöhung auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022. Diese rasante Entwicklung führt laut einer Studie des ifo-Instituts dazu, dass mehr als die Hälfte der Handelsunternehmen in Deutschland ihre Gehälter bis Oktober anpassen müssen. Was vielen schon schwer genug fallen wird. Das ist aber noch nicht alles. Denn das Risiko steigt, dass auch gehaftet werden muss, wenn ein beauftragtes Unternehmen den Mindestlohn gegenüber den eigenen Mitarbeitern unterschreitet.

Ein Beispiel: Spielwarenhändler Siepe stellt seinen Kunden Brettspiele online vor. Viele der Kunden möchten das Spiel anschließend erwerben und am liebsten sofort weiterspielen. Siepe beschließt die Nachfrage zu decken, indem er den Fahrradkurierdienst Flitz mit den Auslieferungen beauftragt. Nach ein paar Monaten geht Flitz pleite. Die fünf Flitz-Angestellten verlangen von Siepe eine nachträgliche Aufstockung ihres Lohns, da Flitz den Mindestlohn unterschritten habe.

Die schlechte Nachricht ist: Händler können ein Haftungsrisiko für Subunternehmer nicht von vorneherein ausschließen. Wer als Gewerbetreibender ein Unternehmen damit beauftragt, eine Leistung zu erbringen, zu der er sich gegenüber seinem eigenen Kunden verpflichtet hat, haftet wie ein Bürge, wenn das beauftragte Unternehmen den Mindestlohn nicht einhält. Das ergibt sich aus § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Die gute Nachricht ist: Das Risiko lässt sich begrenzen. Halten Sie dafür die folgenden Schritte ein:

  1. Verpflichten Sie den Subunternehmer gesondert dazu, den Mindestlohn einzuhalten. Als 'mi'-Abonnent finden Sie dazu ein Muster hier. Mit einer glaubhaft formulierten Zusicherung kommen Sie nicht aus der Haftung als Bürge, vermeiden aber ein Bußgeld nach § 21 Abs. 2 Ziffer 2 MiLoG, das bis zu 500 TEuro betragen kann.
  2. Arbeiten Sie mit so wenigen Subunternehmern zusammen wie möglich und verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck von deren Seriosität.
  3. Behalten Sie den Überblick über die Personen, die vom Subunternehmer für Ihre Zwecke eingesetzt werden. Lassen Sie nicht zu, dass Sub-Subunternehmer beauftragt werden, von denen Sie nichts wissen. Denn für deren Verstöße gegen das MiLoG haften Sie ebenfalls.
  4. Lassen Sie sich von den ausführenden Personen (in unserem Beispiel den Kurieren) bestätigen, dass sie nicht weniger als den Mindestlohn erhalten. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, sollten Sie sich die Bestätigung schriftlich geben lassen. Beachten Sie hierbei den Datenschutz – am besten ist es, die Erklärung als Anlage zum Vertrag zu nehmen und zusammen mit diesem abzuheften. Ein Muster finden Sie als 'mi'-Abonnent hier.   

Gregor Kuntze-Kaufhold ist Justiziar der markt intern Verlag GmbH


Verfasst von: Gregor Kuntze-Kaufhold | Kommentare (0)

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