Donnerstag, 16. Dezember 2021

OVG Lüneburg kippt 2-G-Regelung im niedersächsischen Einzelhandel!

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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem unanfechtbaren Beschluss vom heutigen Tage die 2-G-Regel im dortigen Einzelhandel gekippt. Ein Unternehmen, „das auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt“, hatte dagegen eine Normenkontrollklage erhoben und sie damit begründet, „die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar“.

Dem ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei „derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme“. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei, so der Senat, „durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert“. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt.

Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet.

Als weiteres wesentliches Kriterium betrachtet es der Senat, dass die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden könnten, eine FFP2-Maske zu tragen. „Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt – das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne“. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor.

Diese sehr überzeugende Entscheidung des Niedersäschsischen Oberverwaltungsgerichts sollte Einzelhändler in anderen Bundesländern ermuntern, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Aussichten dürften auch dort nicht schlecht sein zu obsiegen.


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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