Mittwoch, 01. Dezember 2021
Arbeitgeber können bei ‘Kurzarbeit Null’ Urlaubsanspruch kürzen
Die Bundesregierung hat erst vor Kurzem die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März.2022 verlängert und so Betrieben ermöglicht, Kurzarbeit anzumelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind. Dies kommt vorrangig den Beschäftigten zugute, denen ansonsten die Entlassung drohen würde. Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung bekannt gemacht, die wiederum den betroffenen Arbeitgebern Entlastung bringt: Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Arbeitgeber sind danach bei vereinbarter ‘Kurzarbeit Null’ und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht berechtigt, den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig zu kürzen.
In dem konkreten Fall wurde für Zeiträume der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat geleisteter ‘Kurzarbeit Null’ um 1/12 gekürzt, bei abweichender Regelarbeitszeit entsprechend anteilig. In einer weiteren Entscheidung am gleichen Tag haben die obersten Arbeitsrichter außerdem entschieden, dass diese Grundsätze auch Anwendung finden, sofern die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt worden ist.
Die Entscheidung war so zu erwarten – unabhängig von der aktuellen Pandemie. Denn der Europäische Gerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits eine Kürzung von Urlaubsansprüchen in Zeiten, in denen Arbeitnehmer tatsächlich nicht tätig sein konnten, für rechtens erklärt. Die Entscheidung des BAG schließt nun eine arbeitsrechtliche Lücke und schafft Rechtssicherheit für die Praxis.
Peter Vogt ist Chefredakteur des markt intern-Informationsbriefes arbeitgeber intern
Verfasst von: Peter Vogt | Kommentare (0)
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