Geldwäsche — Wo liegt denn jetzt die Grenze?

Geldwäsche — Wo liegt denn jetzt die Grenze?„Guten Tag, ich habe eine Frage zum Geldwäschegesetz: Ein Kunde kam in unseren Laden und wollte mit Bargeld bezahlen. Liegt die Grenze nun bei 2.000 € oder 10.000 €? Hat sich etwas geändert, das wir als U & S-Händler beachten müssen? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können.“ – Das machen wir gerne! Im letzten Jahr berichteten wir ausführlich über eine Gesetzesnovelle im Geldwäschegesetz (GwG), die zum 18.3.2021 in Kraft getreten ist (U 21/21). Im Zuge der Änderung wurde auch Kritik laut, Juweliere würden mit der Annahme von Bargeldzahlungen unter Generalverdacht gestellt. Denn mit der Umsetzung der Novelle wurde der strafrechtliche Geldwäsche-Tatbestand in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) verschärft. Durch den Wegfall des sogenannten Vortatenkatalogs kann seitdem jede Straftat eine Vortat einer Geldwäsche sein. Das bedeutet für Sie: Die Risikoanalyse muss individuell getroffen werden. Das trifft seit der Gesetzesnovelle noch mehr zu als zuvor. Doch hat sich etwas an der bis jetzt geltenden Grenze geändert? Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold stellt klar: „Die Grenze für Juweliere liegt nach wie vor bei 10.000 €. Das ist so geblieben. Wichtig ist nur die Abgrenzung zum Edelmetallhandel (z. B. beim Ankauf von gebrauchtem Schmuck, da kann die 2.000er-Grenze gelten). Dazu gibt es in unserem Ratgeber auf S. 3 eine Zusammenfassung. Die ist nach wie vor richtig.“Mehr Infos zum GwG finden Sie in unserem aktualisierten 'Ratgeber Geldwäsche'. Dieser ist für 'mi'-Abonnenten kostenlos abrufbar unter:https://www.markt-intern.de/angebote/ratgeber/geldwaesche/.