Masken im Verbandkasten ab 1.2. Pflicht?

 In jedes Auto gehört ein Verbandskasten. Was dieser beinhalten muss, regeln Paragraph 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord­nung und die sogenannte DIN-Norm 13164. Diese wurde zuletzt im Februar 2022 aktualisiert, was eine wichtige Änderung im Verbandskasten mit sich bringt. Laut der aktualisierten Version, die eine Übergangsfrist bis Ende Januar 2023 hat, müssten Verbraucherinnen und Verbraucher ab Februar immer zwei Corona-Schutz­masken (OP-Masken) ins Auto legen. FFP2-Masken sind damit demnach nicht gemeint. Die Masken sollen im Falle eines Verkehrsunfalls für mehr Fremd- und Eigenschutz sorgen. Bei der aktualisierten DIN-Norm handelt es sich lediglich um eine Regel, keine Pflicht. Grund­lage dieser ist der eingangs erwähnte Paragraph der StVZO. Dafür formal verantwortlich ist das Bundesverkehrsministerium. Laut Angaben des ADAC plant das Ministerium „derzeit“ allerdings keine Anpassung des Paragraphen an die DIN-Norm. Das Deutsche Institut für Normung definiert eine DIN-Norm als „grundsätzlich freiwillig“. „Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetz­geber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend“, heißt es in den Ausführungen des Instituts.