Cheftipp Nr. 17/2019: Trinkgelder: Wann kassiert der Fiskus mit?

Cheftipp Nr. 17/2019: Trinkgelder: Wann kassiert der Fiskus mit? Vor allem im Dienstleistungs- und Handwerkssektor werden Betriebsinhaber immer wieder mal von ihren Mitarbeitern angesprochen, ob sie denn die von Kunden erhaltenen Trinkgelder ohne Risiko in voller Höhe für sich behalten können oder möglicherweise versteuern müssen. Vom Grundsatz her ist die Antwort einfach: Laut § 3 Nr. 51 EStG sind steuerfrei: „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.“ Eine betragsmäßige Beschränkung gibt es somit nicht. Bei genauem Hinsehen merken Sie aber schnell, dass dennoch einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In einem aktuellen Beitrag haben die Kollegen des 'steuertip' zusammengefasst, worauf es in der Praxis ankommt. Zunächst muss es sich beim Empfänger um einen Arbeitnehmer handeln. Bekommt dagegen der Chef höchstpersönlich den Obolus, handelt es sich — rein rechtlich gesehen – um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Obendrein würde sich auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöhen. Weitere Bedingung ist der fehlende Rechtsanspruch. Aus diesem Grund sind z. B. 'Bedienungszuschläge' im Hotel- und Gaststättengewerbe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Gleiches gilt für das sog. 'Metergeld' bei Möbelspeditionen. Die Frage der Versteuerung ist aber nur eine Seite der Medaille. In vielen Fällen kann der Geber das Trinkgeld als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern ein betrieblicher bzw. beruflicher Anlass vorliegt, z. B. ein Geschäftsessen mit Auftraggebern. Der vollständige Beitrag mit weiteren Informationen ist abrufbar unter www.markt-intern.de/cheftipp-trinkgeld.