Außenprüfung
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das Bundeszentralamt für Steuern u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Die Behörde ist aber nicht dafür zuständig, eine anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az. I R 21/21 st171124) entschieden hat, obliegt diese Aufgabe vielmehr dem örtlichen Finanzamt.
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