Außenprüfung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das Bundeszentralamt für Steuern u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durch­zuführen. Die Behörde ist aber nicht dafür zuständig, eine anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durch­führung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az. I R 21/21 st171124) entschieden hat, obliegt diese Aufgabe vielmehr dem örtlichen Finanzamt.