Gesellschaftsrecht

Gemäß des zum 1.1.2024 geänderten § 2 Abs. 1 PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe) muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. Dies stellt der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 6.2.2024 (Az. II ZB 23/22 st160824) klar.