Verbilligte Vermietung
Vor zwei Wochen ('steuertip' 12/24) informierten wir Sie darüber, nach welcher Rangfolge die Finanzämter die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Grundlage für diese Hinweise war eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 7.12.2023 (Az. S 2253 A - 00115 - 0357 - St 214), die uns mittlerweile im vollständigen Wortlaut vorliegt (st140524). Gleichzeitig machten wir aber darauf aufmerksam, dass für den BFH lediglich der Mietspiegel an erster Stelle steht. Alle anderen Methoden seien gleichwertig, so dass Sie als Vermieter die für Sie günstigste Alternative wählen können.
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