Normenflut
Laut Schreiben des BMF vom 15.3.2024 (Az. IV A 2 – O 2000/23/10003 :005 st140724) sind die bis zum 14.3.2024 ergangenen BMF-Schreiben und gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2022 verwirklicht werden, nur anzuwenden, soweit sie in der entsprechenden Positivliste aufgeführt sind. Die gegenüber der letzten Übersicht vom 10.3.2023 herausgefallenen Verwaltungsanweisungen sind in einer separaten Liste erfasst worden.
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