Umsatzsteuer
Zu den Konsequenzen, die sich aus dem Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher ergeben, äußert sich das BMF in einem Schreiben vom 27.2.2024 (Az. III C 2 – S 7282/19/10001 :002 st110524). Der Fiskus reagiert damit auf ein Urteil des EuGH (Az. C-378/21 st110624), das den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG betrifft. Beachten Sie: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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