Mitarbeiterbeteiligung

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil könne nur vorliegen, falls der ­Arbeitnehmer beim Verkauf einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt hat (BFH, Az. VI R 1/21 st110424). Wichtig: Dies gilt nur für Alt­fälle bis einschließlich 2017. Ab 2018 werden derartige Erlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgel­tungsteuersatz von 25 % besteuert.