Sozialrecht
Soll gegen einen Sozialhilfebescheid Widerspruch eingelegt werden, so reicht dafür eine einfache E-Mail nicht aus. Nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder als De-Mail könne der Widerspruch wirksam eingelegt werden. So urteilte das Hessische Landessozialgericht (Az. L 4 SO 180/21 st090824). Für den Widerspruch gegen Sozialhilfebescheide und andere Verwaltungsakte gebe es feste gesetzliche Formvorschriften. Diese seien auch gerechtfertigt, weil nur mit einer Signatur sicher feststehe, wer die E-Mail abgeschickt hat und dass sie willentlich in den Verkehr gebracht wurde.
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