Internationales Steuerrecht II
Am 1.1.2022 trat das neue 'Steueroasenabwehrgesetz' in Kraft. Gem. § 12 müssen bestimmte Informationen an das Finanzamt und gegebenenfalls an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden, sofern Sie als Person oder Ihr Unternehmen Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen mit Bezug zu einem 'nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet' haben. Aktuell hat das BMF ein Schreiben (Az. IV B 3 – S-1300/ 24/10005 :002 st090624) mit einer Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Danach gilt: Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, können die erforderlichen Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.5.2024 abgegeben werden.
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