Gesundheitsförderung

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit, die den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen, sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis max. 600 € im Kalenderjahr steuerfrei. Anders als das Thüringer FG (vgl. Beilage zu 'steuertip' 34/23) entschied nun der BFH (Az. VI R 24/21 st090724), dass dies nicht für die mit der eigentlichen Präventionsleistung in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen gilt.