Mündliche Verhandlung per Videokonferenz
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung per Videokonferenz möglich (vgl. 'steuertip' 04/24). Vor allem muss gewährleistet sein, dass der nur virtuell an der Verhandlung teilnehmende Verfahrensbeteiligte jederzeit alle Richter im Blick hat. Dabei muss durch das Gericht aber keine Kamera mit Zoomfunktion angeboten werden. In einem aktuellen Beschluss (Az. 1 BvR 1615/23 st080624) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zoomfunktion nicht zur Entscheidung angenommen. Es sei nicht erkennbar, wie der fehlende Nahblick in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung einen Verfassungsverstoß nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen könne.
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