Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer Nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darf der Erwerber eines Grundstücks erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Laut einem Erlass des Hessischen Finanzministeriums (Az. S 4540 A-025-II62/3 st450722) kann die Eintragung in das Grundbuch auch ohne eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen, z. B. bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen oder durch den Ehegatten bzw. Lebenspartner.
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