Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer Nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darf der Erwerber eines Grund­stücks erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Laut einem Erlass des Hessischen Finanz­ministeriums (Az. S 4540 A-025-II62/3 st450722) kann die Eintragung in das Grundbuch auch ohne eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen, z. B. bei ­einem Grundstückserwerb  von Todes wegen oder  durch den Ehegatten bzw. Lebenspartner.