Normenflut

Normenflut Wie das BMF mit Schreiben vom 11.3.2021 (Az. IV A 2 – O 2000/21/10005 :001 st 120722) mitteilt, sind die bis zum 10.3.2022 ergangenen BMF-Schreiben und gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2020 verwirklicht werden, nur anzuwenden, soweit sie in der entsprechenden Positivliste aufgeführt sind. Die gegenüber der letzten Übersicht vom 18.3.2021 herausgefallenen Verwaltungsanweisungen sind in einer separaten Liste erfasst worden.