Insolvenzordnung

Insolvenzordnung Gem. § 55 Abs. 4 InsO gelten die Umsatzsteuer und weitere Verbindlichkeiten (z. B. Lohnsteuer) des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Anwendungsfragen zu dieser Vorschrift beantwortet das BMF in einem aktuell veröffentlichten Schreiben (Az. IV A 3 – S 0550/21/10001 :001 st 050422).