Vorläufigkeitsvermerk

Vorläufigkeitsvermerk In mehreren Beschlüssen vom 19.11.2019 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. § 9 Abs. 6 EStG sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien verfassungsgemäß. Als Reaktion hierauf wird die Einkommensteuer in diesen Punkten ab sofort nicht mehr vorläufig festgesetzt. Dies gilt laut aktuellem BMF-Schreiben (Az. IV A 3 – S 0338/19/10006 :001 st 210921) nur noch für die Höhe der kindbezogenen Freibeträge den Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten sowie den Solidaritätszuschlag.