Normenflut
Normenflut Wie das BMF mit Schreiben vom 18.3.2021 (Az. IV A 2 – O 2000/20/10001 :001 st 130621) mitteilt, sind die bis zum 17.3.2021 ergangenen BMF-Schreiben und gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden, nur anzuwenden, soweit sie in der entsprechenden Positivliste aufgeführt sind. Die gegenüber der letzten Übersicht vom 11.3.2020 herausgefallenen Verwaltungsanweisungen sind in einer separaten Liste erfasst worden.
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