Splittingtarif

Splittingtarif In 'steuertip' 35/18 berichteten wir über ein Urteil des FG Hamburg (Az. 1 K 92/18) zur rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs auf gleichgeschlechtliche Paare, die zunächst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hatten und anschließend die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln ließen. Unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ermöglichten die Richter die nachträgliche Zusammenveranlung. Mittlerweile ist auch das Az. bekanntgeworden, unter dem das Revisionsverfahren beim BFH geführt wird. Es lautet III R 57/18.