Minijobs
Minijobs Für Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, ändert sich ab 2019 nichts. Sie dürfen ihrer Beschäftigung weiterhin drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nachgehen. Ursprünglich sollte die Regelung auf die Zeit bis zum 31.12.2018 begrenzt sein. Auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Der Arbeitnehmer kann theoretisch unbegrenzt verdienen, er zahlt keine Sozialversicherungsabgaben. Für den Arbeitgeber fallen nur geringe soziale Abgaben an (Umlage 1 und 2, Insolvenzgeldumlage sowie Beitrag zur Unfallversicherung). Bei der Versteuerung gibt es zwei Möglichkeiten: Individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder (unter weiteren Voraussetzungen) die Pauschalversteuerung mit 25 %.
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