Sanierungsgewinne

Sanierungsgewinne Die Auseinandersetzung zwischen dem BMF und dem BFH geht unvermindert weiter. In einem aktuellen Schreiben (Az. IV C 6 – S 2140/13/10003 st 140518) teilt das BMF mit, das Urteil vom 23.8.2017 (Az. I R 52/14) sei nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Von daher handelt es sich ausnahmsweise mal um einen Nichtanwendungserlass zugunsten der Unternehmer. Die Finanzverwaltung hält damit an ihrer Vertrauensschutzregelung (BMF-Schreiben vom 27.4.2017, vgl. 'steuertip' 18/17) fest. Beachten Sie: Wie in der vergangenen Woche berichtet, wurde gegen das Urteil des BFH zudem eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.