Normenflut

Normenflut Wie das BMF akuell mitteilt (Az. IV A 2 – O 2000/17/10001 st 140718), sind die bis zum 16.3.2018 ergangenen BMF-Schreiben und gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2016 verwirklicht werden, nur anzuwenden, soweit sie in entsprechenden Positivlisten aufgeführt sind. Die gegenüber der letzten Übersicht vom 21.3.2017 herausgefallenen Verwaltungsanweisungen sind in einer separaten Liste erfasst worden.