Erneutes Urteil zum Überdenkungsverfahren

In unserer Ausgabe 01/24 haben wir darüber berichtet, dass im Verfahren gem. § 29 DVStB nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.7.2023, Az. VII R 10/20) Erst- und Zweitkorrektor keine gemeinsame Stellungnahme abgeben dürfen. Eine Abstimmung zwischen beiden Prüfern ist lediglich im Nachgang an die eigentliche (getrennte) Beurteilung der Klausuren zulässig. Mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. VII R 15/21 stbi072402) haben die Münchner Richter dies noch einmal bestätigt. Auch hier hatte die Klägerin im dritten Versuch aufgrund der Gesamtnote von 4,83 keine Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung erhalten. Sie beantragte eine nochmalige Überprüfung der Aufsichts­arbeiten im sog. Überdenkungsverfahren. Bei einer der Klausuren haben nach den Erkenntnissen des BFH die Prüfer eine rechtswidrig untereinander abgestimmte Stellung­nahme abgegeben, die dem Erfordernis einer eigenständigen und unabhängigen Kontrolle nicht genüge. Die Steuerberaterkammer wurde verpflichtet, die fragliche Klausur durch einen anderen Prüfer einer erneuten Bewertung zu unterziehen und danach einen neuen Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2017 zu erlassen. Die übrigen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des gesamten Prüfungsverfahrens teilte der BFH nicht.