Online-Petitionen und -Kampagnen gemeinnützig?

Ein Verein, der eine Onlineplattform betreibt, über die Nutzer eigene Petitionen jeglicher Art veröffentlichen können, erfüllt den Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO und kann daher gemeinnützig sein. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit ­Urteil vom 14.11.2023 (Az. 8 K 8198/22 stbi032402) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass nicht nur Petitionen an staatliche Organe von diesem Begriff erfasst werden. Das letzte Wort in dieser Sache hat der BFH, bei dem unter dem Az. V R 28/23 die Revi­sion des Finanzamts anhängig ist.