Kopien aus der Mandantenakte auch nach vier Jahren
Nach einer Entscheidung des LG Bonn (Urteil vom 19.12.2023, Az. 5 S 34/23) muss ein Rechtsanwalt seinem ehemaligen Mandanten auch mehr als vier Jahre nach Mandatsende Auskünfte geben und Kopien der Akte zur Verfügung stellen. Anspruchsgrundlage war für die Bonner Richter Art. 15 DS-GVO, der auch dann greift, wenn der zivilrechtliche Auskunftsanspruch bereits verjährt ist. Im Urteilsfall hatte sich der Jurist geweigert, dem früheren Mandanten Unterlagen zu überlassen, da jener diese verwenden wollte, um Ansprüche auf Rückzahlung von Rechtsanwaltshonoraren zu begründen. Die auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützte Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen endet somit erst, wenn die Daten gelöscht sind, also mit Ablauf der Aufbewahrungspflicht, z. B. nach § 66 StBerG. Diese zehnjährige Frist kann bekanntlich verkürzt werden, indem der Auftraggeber nach Beendigung des Mandatsverhältnisses aufgefordert wird, die Handakten in Empfang zu nehmen. Wird dem nicht nachgekommen, dürfen die Akten sechs Monate später vernichtet oder gelöscht werden.
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