Schätzung der Tagessatzhöhe
Strafbefehle lauten über eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen, deren Höhe sich nach den aktuellen Einkünften des Beschuldigten zu richten hat. In der Praxis werden diese häufig geschätzt, da es bei Selbständigen und Gewerbetreibenden in der Regel Gewinnschwankungen gibt und aktuelle Jahresabschlüsse noch nicht vorliegen. Nach einem Beschluss des Bayerischen OLG vom 18.10.2023 (Az. 202 StRR 76/23 stbi012403) sind die Schätzungsgrundlagen in einem solchen Fall nachvollziehbar darzulegen. Im Urteilsfall hatte sich die Vorinstanz darauf beschränkt, der Angeklagte habe zuletzt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und auch vom Ersparten gelebt. Die Schätzung des Nettoeinkommens wurde aus Sicht des OLG nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Dies stelle nicht nur ein Begründungsdefizit dar, sondern auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Auch die Berufungskammer habe es unterlassen, die Schätzungsgrundlagen anzugeben. Nunmehr muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts mit der Sache befassen. Die Entscheidung des OLG hat auch für das Steuerstrafverfahren eine hohe Relevanz. Zuweilen erfüllen nämlich die Schätzungen der Tagessatzhöhe durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht die durch das Gericht formulierten Anforderungen.
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