Lohnsteueraußenprüfung und Sozialversicherung

Nicht nur die auf S. 2 dieser Ausgabe angesprochene Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO ist zu beachten, sondern auch die sozialversicherungsrechtliche Auswertung von Berichten der Lohnsteueraußenprüfung. Soweit die darin getroffenen Feststellungen zu Lohnsteuernachzahlungen führen, hat dies häufig auch beitragsrechtliche Konsequenzen. Werden diese nicht gezogen, so spricht dies nach Ansicht der Sozialgerichte für bedingten Vorsatz, ­Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten. Die Verjährungsfrist beträgt damit 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Bei einer späteren Prüfung durch die DRV können dann auch Beiträge nachgefordert werden, die außerhalb der regulären Verjährung von vier Jahren entstanden sind. Ferner fallen Säumniszuschläge an. Diese Sichtweise wurde kürzlich durch das LSG Baden-Württemberg mit ­Urteil vom 25.5.2023 (Az. L 7 BA 2862/20) bestätigt.