Beweiskraft eines Screenshots
Probleme beim Abruf oder Versenden von Daten treten immer wieder auf. Werden hierdurch Fristen versäumt, kann dies – etwa bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – durch ein Foto vom Bildschirm nachgewiesen werden, so der BGH (Beschluss vom 10.10.2023, Az. XI ZB 1/23 stbi012402). Im Urteilsfall ging es um die technische Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), die dazu führte, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht elektronisch, sondern nur per Fax eingereicht werden konnte. Die Vorinstanz, das OLG Braunschweig, mochte allein den Screenshot als Nachweis nicht anerkennen und vertrat die Auffassung, für die erforderliche Glaubhaftmachung sei wenigstens eine anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung erforderlich und ging somit von einer Fristversäumnis aus. Dem schloss sich der BGH nicht an und stellte klar, der Screenshot sei ein Augenscheinsbeweis i. S. v. § 371 Abs. 1 ZPO. Dies dürfte nicht nur bei Störungen des beA gelten.
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