Veränderungen bei den Anteilen/Stimmrechten an einer GmbH

Lediglich der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann bekanntlich sozialversicherungsfreien Arbeits­lohn beziehen. Ansonsten ist dies nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag durch eine qualifizierte Sperrminorität – etwa durch das Erfordernis der Einstimmigkeit in Gesellschafterversammlungen – den Minderheitsgesellschaftern eine entsprechende Rechtsstellung verschafft. Nur ein Statusfeststellungsverfahren bringt Rechtssicherheit. Aller­dings denken die Beteiligten beim Erwerb bzw. der Veräußerung von Anteilen häufig nicht daran, dass sich hierdurch auch die sozialversicherungsrechtliche Situation ändern kann. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte daher routinemäßig geprüft werden, ob sich diesbezüglich rele­van­te Veränderungen ergeben haben. Eine solche kann auch vorliegen, wenn ein ­Gesellschafter verstirbt und dessen Stimmrecht nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag so lange ruht, bis die Erbengemeinschaft ­auseinandergesetzt wird bzw. die Anteile auf eine Person übertragen ­werden.