Hinweis auf den Verfall von Urlaub

Sofern am Jahres­ende oder im ersten Quartal des kommenden Jahres nicht genommene Urlaubstage verfallen, müssen Mitarbeiter ­daran erinnert und aufgefordert werden, ihre restlichen ­Urlaubstage zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub bekanntlich nur dann, wenn der Arbeitgeber ­gegenüber den Beschäftigten zuvor seinen diesbezüg­lichen Hinweispflichten nachgekommen ist und die Arbeit­nehmer dennoch keinen Urlaub beantragen. Häufig pochen Arbeitnehmer hierauf erst, wenn Anstellungsverhältnisse enden. Darauf sollten Mandanten hingewiesen werden.