Vermietete Lagerhalle ist Verwaltungsvermögen
Der BFH hatte sich mit der erbschaftsteuerlichen Einordnung eines Grundstücks zu befassen, das mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebaut ist. Kläger war eine GmbH & Co. KG. Die fragliche Immobilie befand sich im Sonderbetriebsvermögen eines Ehepaars, die Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH (M GmbH) waren. Diese vermietete das Grundstück an eine andere Gesellschaft (B GmbH) zum Lagern von Rohstoffen und Vorräten. Zwischen beiden Gesellschaften bestand zusätzlich ein Lagerbewirtschaftungsvertrag. Das Ehepaar übertrug jeweils 25 % der Kommanditanteile an seine Kinder. Im Zuge dieser Übertragung ordnete das Finanzamt das Grundstück dem Verwaltungsvermögen zu, da die Vermietung an die B GmbH eine schädliche Nutzungsüberlassung darstelle. Nach erfolgloser Klage vor dem FG Münster (Urteil vom 3.12.2020, Az. 3 K 1429/17 F) hatte der BFH das letzte Wort zu sprechen und wies mit Urteil vom 10.5.2023 (Az. II R 21/21 stbi222302) die Revision als unbegründet zurück. Die Kläger vermochten sich nicht mit ihrer Argumentation durchzusetzen, § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG sei dahingehend auszulegen, dass Grundstücke, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit Dritten zur Nutzung überlassen würden, nicht unter den Begriff des Verwaltungsvermögens fielen. Es sei nicht streng auf die Verträge abzustellen, sondern es käme auf alle in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge an, im vorliegenden Fall auch auf einen Dienstleistungsvertrag zwischen der B GmbH und der M GmbH. Die Münchner Richter stellten ausschließlich darauf ab, dass es sich um ein 'Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück' handle.
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