Keine Terminaufhebung bei Flugausfall
Ein Prozessbevollmächtigter hatte für einen um 9:30 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH um 6:30 Uhr einen Flug von Düsseldorf nach München gebucht, der jedoch am Vorabend annulliert wurde. Seinen Antrag auf Aufhebung des Termins lehnten die Richter unter Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme per Video-Zuschaltung mit Urteil vom 26.7.2023 (Az. II R 4/21 stbi222303) ab. Der Senat verhandelte damit ohne Anwesenheit bzw. Vertretung des Klägers. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass zwischenzeitlich Zug- und Flugausfälle zum Regelfall geworden sind und eine rechtzeitige Anreise nur unter optimalen Umständen und unter Ausschluss jeglicher Verzögerung möglich ist. Darüber hinaus hätte der Prozessbevollmächtigte die knapp 650 km auch per Auto zurücklegen oder per Bahn anreisen können. Die Richter hielten es anscheinend für zumutbar, dass jemand nach einem langen Arbeitstag noch eine Auto- oder Zugfahrt von mehr als acht Stunden auf sich nimmt, um am nächsten Morgen beim BFH zu sein. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil sollte daher schon bei der Einreichung einer Klage beantragt werden, Termine für eine mündliche Verhandlung ausschließlich auf den Nachmittag zu legen, damit bei den „zum Regelfall gewordenen“ Ausfällen von Verkehrsmitteln eine Anreise in jedem Fall möglich ist.
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