Nichtvorlage an den EuGH mit unzureichender Begründung

Nichtvorlage an den EuGH mit unzureichender Begründung Nach einem Beschluss des Verfassungs­gerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.7.2022 (Az. VGH B 70/21 stbi212204) wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt und dies nicht hinreichend begründet. Inhaltlich ging es dabei um Rückabwicklungsansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die das OLG Koblenz verneinte und dabei die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen eines Rechtsmiss­brauchs für nicht anwendbar hielt. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, da der EuGH gesetzlicher Richter sei, der dem Rechts­schutz­suchenden nicht entzogen werden darf. Das Gericht müsse eine nachvollziehbare und vertretbare ­Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden ist oder es keinen vernünftigen Zweifel an der eigenen Entscheidung gibt. Sollte diese Entscheidung Schule machen, müssen noch mehr Fälle den europäischen Richtern in Luxemburg vorgelegt werden. Was dies für die ohnehin schon viel zu langen Verfahrensdauern bedeutet, lässt sich nur erahnen.