Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen
Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen Das Elterngeld bemisst sich nach dem Einkommen, das zwölf Monate vor der Geburt des Kindes bezogen wurde. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2019 (Az. B 10 EG 1/18 R) ist dabei auch nachgezahlter laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, falls er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Im Urteilsfall war der beklagte Landkreis deshalb nicht berechtigt, die vor dem Bemessungszeitraum erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds unberücksichtigt zu lassen. Maßgeblich war nach Ansicht der Bundesrichter vielmehr, wann diese Zahlung tatsächlich zugeflossen ist.
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