Vorsteuerabzug aus Abstandszahlung wegen Auflösung eines Pachtverhältnisses

Vorsteuerabzug aus Abstandszahlung wegen Auflösung eines Pachtverhältnisses Wenn der Verpächter eines Grundstücks beabsichtigt, dieses trotz Bestehens eines langfristigen Pachtvertrags zu veräußern, sind häufig an den Pächter Zahlungen zu leisten, damit dieser einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zustimmt. Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben, so kann die Vorsteuer aus diesen Zahlungen auch dann geltend gemacht werden, wenn der Verpächter das Grundstück anschließend umsatzsteuerfrei verkauft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. XI R 3/16 stbi 101801) festgestellt und damit das Urteil der Vorinstanz (FG München vom 26.8.2015, Az. 2 K 1687/14) bestätigt. Im Urteilsfall hatte der Eigentümer eines Grundstücks dieses umsatzsteuerpflichtig auf Grundlage eines langfristigen Mietvertrags verpachtet. Er wollte es zu einer künftig anderweitigen Nutzung veräußern und einigte sich mit der Pächterin auf eine Verkürzung der Vertragslaufzeit und die Zahlung einer Entschädigung. Sie stellte hierfür eine Rechnung mit ausgewiesener Vorsteuer aus, aus der der Kläger die Vorsteuer geltend machte. Diese wurde vom Finanzamt versagt, weil ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abstandszahlung und der vom Eigentümer beabsichtigten steuerfreien Veräußerung des Grundstücks bestehe. Doch schon das Finanzgericht stellte fest, dass die Pächterin gegenüber dem Grundstückseigentümer eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht habe, indem sie gegen Entgelt einer Verkürzung der Pachtzeit zugestimmt hätte. Dieser Vorgang habe jedoch seinen ausschließlichen Entstehungsgrund in der umsatzsteuerpflichtigen Verpachtung durch den Grundstückseigentümer. Somit stehe auch die spätere Veräußerung dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der BFH betonte noch einmal, dass das Bestehen eines Vorsteuerabzugs nicht in jedem Fall die Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze voraussetzt. Von Bedeutung war in der Urteilsbegründung auch die durch das Mehrwertsteuersystem geforderte völlige Neutralität, wonach die Umsatzsteuer beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen diese nicht wirtschaftlich belasten soll.